Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)2023-11-17T12:21:30+00:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Digitale Medien der UNICUM Digital GmbH

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „die AGB“) regeln das Verhältnis zwischen der UNICUM Digital GmbH (nachfolgend „UNICUM Digital“) und dem Auftraggeber bei der Erteilung und Abwicklung von Werbeaufträgen für von UNICUM Digital vermarktete Online-Medien, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber kann diese AGB jederzeit unter www.unicum-media.de/agb aufrufen, ausdrucken sowie herunterladen bzw. speichern.

1. Vertragsschluss

1.1 Sofern ein verbindliches Angebot durch UNICUM Digital erfolgt, kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Auftraggebers zustande. Bei einem Werbeauftrag kommt ein Vertrag, soweit nicht ausdrücklich anders individuell vereinbart, durch Veröffentlichung des Werbemittels (bei mehreren Werbemitteln des ersten Werbemittels) in den von UNICUM Digital vermarkteten Online-Medien oder durch Bestätigung von UNICUM Digital in Textform zustande.

1.2 Ist in dem Werbeauftrag nur ein Gesamtwerbevolumen festgehalten, so wird UNICUM Digital die Größe und Terminierung der einzelnen Werbemittelschaltungen abhängig von der Verfügbarkeit im Einvernehmen mit dem Auftraggeber, ansonsten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des Auftraggebers, vornehmen. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die vertragsgegenständlichen Schaltungen innerhalb der Vertragslaufzeit auch gebucht werden.

1.3 Soweit Agenturen Werbeaufträge erteilen, kommt der Vertrag, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen, mit der Agentur zustande. Die Agentur ist verpflichtet, UNICUM Digital auf Anforderung vor Vertragsschluss einen Gewerbenachweis via Handelsregisterauszug und einen Mandatsnachweis zukommen zu lassen.

1.4 Werbeaufträge von Werbe- und Mediaagenturen werden nur für namentlich genau genannte Werbetreibende angenommen. Die Werbung für die Produkte oder Dienstleistungen eines anderen als des bei der Buchung angegebenen Werbetreibenden bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung von UNICUM Digital.

1.5 Sofern UNICUM Digital Aufträge oder Abschlüsse über Dritte vermarkten lässt, handeln diese Dritten als Vertreter von UNICUM Digital und auf Rechnung von UNICUM Digital.

1.6 Soweit die Gewährung von AE nicht ausgeschlossen ist, wird für alle Aufträge, die über eine von UNICUM Digital anerkannte Werbeagentur erteilt werden, eine Mittlergebühr von 15 % auf das Rechnungsnetto vergütet, d.h. auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer nach Abzug von Rabatten. Ausgenommen davon sind Setup-Gebühren, technische Kosten sowie Vergütungen für Kreativleistungen.

1.7 Änderungen und Ergänzungen zu einem Vertrag sowie Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Textform.

1.8 Bei Agenturbuchungen behält sich UNICUM Digital das Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an den Auftraggeber der Agentur weiterzuleiten.

2. Anzeigenveröffentlichung

2.1 Die Gestaltungs- und Redaktionshoheit über die von UNICUM Digital vermarkteten Webseiten obliegt den jeweiligen Online-Medien. UNICUM Digital behält sich daher in Bezug auf gebuchte Werbemittel ein Schieberecht sowie das Recht, jederzeit die Struktur der Seiten und/oder die Bezeichnung der Bereiche zu ändern, vor. Sollen Werbemittel nur zu bestimmten Erscheinungsterminen oder an bestimmten Plätzen der Online-Medien veröffentlicht werden, so bedarf es daher hierfür einer ausdrücklichen Vereinbarung mit UNICUM Digital. Eine geringfügige Umplatzierung der Online-Werbemittel innerhalb des vereinbarten Umfeldes ist möglich, wenn die Umplatzierung keinen wesentlichen nachteiligen Einfluss auf die Werbewirkung des Werbemittels hat. Die Aufträge für diese Werbemittel müssen so rechtzeitig bei UNICUM Digital eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Veröffentlichung mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik veröffentlicht, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

2.2. UNICUM Digital ist unabhängig von der Veröffentlichung in Online-Medien berechtigt, aber nicht verpflichtet, erteilte Werbeaufträge im Rahmen der technischen Möglichkeiten ergänzend auch in Print- und anderen Onlinemedien von UNICUM Digital und der mit UNICUM Digital verbundenen Unternehmen zu veröffentlichen. Die für die Online-Medien vorliegenden Vorlagen können dabei an die jeweiligen Erfordernisse angepasst werden. Die Darstellung in den Printmedien kann vom Veröffentlichungsergebnis in den Online-Medien abweichen.

2.3 Ein Ausschluss von Konkurrenzanzeigen wird grundsätzlich nicht zugesagt.

2.4 UNICUM Digital wird die Online-Werbemittel – abgesehen von vertraglichen Sondervereinbarungen – während des gebuchten Zeitraums und/oder bis zum Erreichen der gebuchten Medialeistung in den Werberaum einstellen. UNICUM Digital wird dem Auftraggeber über die Anzahl der während der Kampagne ausgelieferten AdImpressions und/oder AdClicks in einem durch UNICUM Digital vorgegebenen Format berichten. Bei langfristigen Kampagnen wird eine monatliche Ist-Abrechnung vorgenommen. Im Falle der Unterlieferung wird UNICUM Digital – soweit möglich und angemessen – eine Nachlieferung entsprechend den mit dem Auftraggeber vereinbarten Ad-Impressions vornehmen. Die Nachlieferung wird – vorbehaltlich etwaiger schriftlicher Sondervereinbarungen – grundsätzlich im Anschluss an den im Vertrag vereinbarten Zeitraum abgewickelt. Im Falle einer Abweichungzwischen der von dem Auftraggeber und der von UNICUM Digital gemessenen Medialeistung verfahren die Parteien gemäß dem OVK-Standard.

3. Pflichten des Auftraggebers und Ablehnungsrecht von UNICUM Digital

3.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, insbesondere seine Werbemittel und die Webseiten, auf die das jeweilige Werbemittel verweist, so ausgestaltet sind, dass sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und insbesondere jugendschutz-, presse-, wettbewerbs-, datenschutz-, strafrechtliche und mediendienstrechtliche Vorschriften einhalten. Im Falle eines Verstoßes gegen Satz 1 stellt der Auftraggeber UNICUM Digital von allen etwaigen UNICUM Digital daraus entstehende Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, vollumfänglich auf erstes Anfordern frei. Eine Pflicht zur Prüfung der Werbemittel vor Schaltung und Veröffentlichung des Werbemittels besteht für UNICUM Digital nicht.

3.2 UNICUM Digital behält sich vor, Anzeigen oder andere Werbemittel abzulehnen, insbesondere, wenn

• deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder

• deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder

• deren Veröffentlichung wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form Rechte Dritter oder die Interessen von UNICUM Digital verletzt.

Die Ablehnung eines Werbemittels wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

Bei Werbemitteln, die in ihrem Erscheinungsbild der redaktionellen Gestaltung der Online-Medien entsprechen, behält sich UNICUM Digital im Sinne seines publizistischen Auftrages ein Einspruchsrecht vor. Werbemittel, die redaktionell gestaltet sind, müssen sich eindeutig von der Grundschrift der Online-Medien unterscheiden und mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet sein. Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als werbliche Veröffentlichung erkennbar sind, werden als solche von UNICUM Digital mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

3.3 Werbemittel, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung von UNICUM Digital. Die Werbungtreibenden sind namentlich zu benennen. UNICUM Digital behält sich die Erhebung eines Verbundaufschlags bzw. eine abweichende Rabattierung vor.

3.4 Der Auftraggeber hat während der gesamten Laufzeit des Vertrages die Webseiten, auf die von dem Werbemittel verlinkt werden soll, aufrechtzuerhalten.

3.5 Ist der Auftraggeber wegen des Inhalts eines Werbemittels bereits abgemahnt worden bzw. wird abgemahnt oder hat er eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bereits abgegeben oder gibt er eine solche ab, ist der Auftraggeber verpflichtet, UNICUM Digital hierüber unverzüglich zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber diese Obliegenheitspflicht, haftet UNICUM Digital auch nicht für den dem Auftraggeber durch eine wiederholte Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen(inhalte) entstehenden Schaden.

3.6 UNICUM Digital ist berechtigt, die Schaltung und Veröffentlichung des gebuchten Werbemittels dann und insoweit bzw. so lange zu unterbrechen, wenn bzw. wie der Auftraggeber die Inhalte, auf die mittels Hyperlink von dem Banner verlinkt wird, verändert hat und/oder der Verdacht auf ein rechtswidriges Werbemittel und/oder einen rechtswidrigen Inhalt einen der verlinkten Webseite und/oder die Verletzung von Rechten Dritter besteht und/oder der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist. Dies gilt insbesondere in Fällen der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen UNICUM Digital oder den Auftraggeber wegen der Schaltung und Veröffentlichung des gebuchten Werbemittels oder im Fall von Ermittlungen staatlicher Behörden wegen derartiger Inhalte. Der Vergütungsanspruch von UNICUM Digital bleibt hiervon unberührt.

4. Übermittlung von Online-Werbemitteln

4.1 Es obliegt dem Auftraggeber, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den technischen Vorgaben von UNICUM Digital zur Erstellung und Übermittlung von Online-Werbemitteln (siehe die Informationen zu technischen Spezifikationen für Online-Werbemitteln, abrufbar unter http://www.businessad.de/sites/default/files/import/current/pdf/Technische_Spezifikationen.pdf) entsprechende Vorlagen einschließlich aller für die Werbemittel erforderlichen Inhalte, Informationen, Daten, Dateien und sonstigen Materialien (nachfolgend „Vorlagen“) vollständig, fehler- und virenfrei sowie rechtzeitig, d. h. soweit nichts anderes vereinbart mindestens 3 Werktage vor Veröffentlichung, anzuliefern und diese ausreichend zur Verwendung durch UNICUM Digital zu kennzeichnen. Unerwünschte Veröffentlichungsresultate, die sich auf eine Abweichung des Auftraggebers von den Empfehlungen von UNICUM Digital zurückführen lassen, führen zu keinem Preisminderungsanspruch. UNICUM Digital ist nicht verpflichtet, die Inhalte auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

4.2 Kosten von UNICUM Digital für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Vorlagen hat der Auftraggeber zu tragen.

4.3 Der Auftraggeber hat vor einer digitalen Übermittlung von Vorlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von Computerviren sind. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die jeweils dem neuesten Stand zu entsprechen haben. Entdeckt UNICUM Digital auf einer ihm übermittelten Datei Schadensquellen der vorbezeichneten Art, wird UNICUM Digital von dieser Datei keinen Gebrauch mehr machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung (insbesondere zur Vermeidung des Übergreifens der Schadensquelle auf die EDV-Anlage von UNICUM Digital) erforderlich, löschen, ohne dass der Kunde in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche geltend machen kann. UNICUM Digital behält sich vor, den Kunden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Kunden infiltrierte Schadensquellen UNICUM Digital Schäden entstanden sind.

4.4 Bei nicht fristgerechter, unvollständiger und/oder nicht den technischen Spezifikationen entsprechender Anlieferung der Werbemittel ist UNICUM Digital berechtigt, die vorgesehenen Platzierungen anderweitig zu besetzen, bis die Lieferung einwandfrei erfolgt. Die Durchführung des Vertrages wird dann im Ermessen von UNICUM Digital nachgeholt. Der Auftraggeber ist gleichwohl verpflichtet, den vollen Schaltpreis zu bezahlen.

4.5 Wenn ein Vertrag nicht oder falsch durchgeführt wird, weil der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt, insbesondere Vorlagen nicht rechtzeitig, unvollständig und/oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet abgeliefert wurden bzw. gemäß Ziff. 4.3 gelöscht wurden, hat UNICUM Digital dennoch Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

4.6 Unabhängig von den digitalen Druckunterlagen ist eine schriftliche Auftragserteilung mit Motivkennzeichnung erforderlich. Die Anlieferung der Vorlagen allein bedeutet keine Auftragserteilung.

4.7 Vorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Vorlagen endet einen Monat nach der erstmaligen Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels.

4.8 Für die redaktionelle Abstimmung benennen die Parteien jeweils eine verantwortliche Person.

4.9 In Ausnahmefällen kann von UNICUM Digital die Bereitstellung von Werbemitteln über einen externen Adserver zugelassen werden. Für diese Fälle behält sich UNICUM Digitaldas Recht vor, diese Werbemotive vor deren Schaltung zu sichten und eine Schaltung gegebenenfalls abzulehnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, UNICUM Digitaldiese Werbemotive zwecks Sichtung vorzulegen sowie im Falle von nachträglichen Änderungen UNICUM Digital diese anzuzeigen.

5. Mängel

5.1 Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. UNICUM Digital hat das Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn

(a) diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder

(b) diese für UNICUM Digital nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre.

Lässt UNICUM Digitaleine ihm für die Ersatzanzeige oder die Veröffentlichung des anderen Werbemittels gesetzte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels ist die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen.

5.2. Der Auftraggeber wird das Werbemittel unverzüglich nach der ersten Schaltung überprüfen. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, müssen Mängelrügen unverzüglich nach Veröffentlichung gegenüber UNICUM Digital geltend gemacht werden, es sei denn es handelt sich um nicht offensichtliche Mängeln, dann gilt eine Frist von sechs Monaten.

5.3. UNICUM Digital haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(a) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung gegenüber Unternehmern auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von UNICUM Digital verursacht wurde.

(b) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet UNICUM Digital nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine Garantie übernommen oder arglistig getäuscht wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Im Falle einer Haftung nur für den typischen vorhersehbaren Schaden besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

5.4 Alle gegen UNICUM Digital gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

5.5 Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet UNICUM Digital unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften.

6. Probeabzüge (Screenshots)

Screenshots werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. UNICUM Digital berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die UNICUM Digital bis zur Schaltung oder innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

7. Zahlungen

7.1 Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich entsprechend der Leistungserbringung. Die Rechnungserstellung kann sich auch auf Teile des gesamten Auftrages beziehen. Die Schlussabrechnung erfolgt nach Ende der vollständigen Leistungserbringung, sofern nicht im einzelnen Fall etwas anderes vereinbart ist. Zahlungsbedingung: zahlbar sofort nach Rechnungserhalt netto Kasse, sofern nicht in diesen AGBs bzw. im einzelnen Fall schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Skonto wird nicht auf auf den Rechnungsbetrag gewährt. UNICUM Digital behält sich vor, aus begründetem Anlass, wie z. B. Neuaufnahme der Geschäftsbeziehung, Vorauszahlung vor der Veröffentlichung zu verlangen.

7.2 Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche von UNICUM Digital nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, sofern der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.3 Bei Zahlungsverzug werden zusätzlich zu den gesetzlichen Verzugszinsen angemessene Mahngebühren erhoben. UNICUM Digital kann darüber hinaus die weitere Ausführung des laufenden Werbeauftrages oder Abschlusses bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.

7.4 Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist UNICUM Digital berechtigt, auch während der Laufzeit eines Vertrages das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

8. Anzeigenbeleg

UNICUM liefert auf Wunsch einen Beleg für Anzeigen und andere Werbemittel; UNICUM Digital behält sich vor, hierfür eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung von UNICUM Digital über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

9. Preise

9.1 Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer; das gilt insbesondere für in Werbeaufträgen genannte Preise.

9.2 UNICUM Digital ist berechtigt, die Preise jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Preisänderungen für Anzeigenverträge sind wirksam, wenn sie von UNICUM Digital mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige angekündigt werden; in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Zugang der Änderungsmitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. Das Rücktrittsrecht gilt nicht für im Dauerschuldverhältnis abzuwickelnde Aufträge. Hier treten Änderungen der Preisliste sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.

10. Konzernverbundene Unternehmen

Gilt für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung, ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus des Werbungtreibenden erforderlich. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 Prozent besteht. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges auf Anforderung von UNICUM Digital nachzuweisen. Der Konzernrabatt muss spätestens bei Vertragsschluss geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung wird nicht rückwirkend anerkannt. Konzernrabatte außerhalb der Preisliste bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch UNICUM Digital. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.

11. Rechteübertragung und -garantie

11.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Vorlagen, insbesondere seine Werbemittel und die Webseiten, auf die das jeweilige Werbemittel verweist, Rechte Dritter nicht verletzen; er erklärt insbesondere, Inhaber sämtlicher für die Schaltung und Veröffentlichung der von ihm zur Verfügung gestellten Vorlagen sowie für die auf seiner Website veröffentlichten Inhalte erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte und hierüber verfügungsberechtigt zu sein. Im Falle der Anzeigenerstellung durch UNICUM Digital erklärt der Auftraggeber zudem, alle zur Erstellung der Anzeige erforderlichen Rechte zu besitzen. Er stellt UNICUM Digital insofern von allen Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung frei. Dies umfasst auch die Kosten zur Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, UNICUM Digital mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

11.2 Der Auftraggeber überträgt UNICUM Digital an dem von ihm zur Verfügung gestellten Inhalten, die für die Erstellung und die Veröffentlichung der Werbung in Print- und Online- und Telemedien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen nicht-ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf einschließlich aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. UNICUM Digital erhält zudem zeitlich unbegrenzt das Recht zur Eigenwerbung von UNICUM Digital bzw. der jeweiligen Objekte. Die vorgenannten Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und sind frei auf Dritte übertragbar.

11.3 Etwaige den Angeboten von UNICUM Digital zugrunde liegende Konzepte und Bestandteile sind urheber- und wettbewerbsrechtlich geschützt und vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln. Diese Konzepte dürfen insbesondere weder in dieser noch in abgewandelter Form an Dritte weitergegeben noch von dem Auftraggeber außerhalb des Vertragsumfangs für eigene Zwecke genutzt werden.

11.4 Wird im Zusammenhang mit dem Werbemittel eine Grafikdatei oder in sonstiger Art und Weise der Name, das Logo, das Unternehmenskennzeichen, die Marke, ein Werktitel oder eine sonstige geschäftliche Bezeichnung verwendet, so gewährt der Auftraggeber UNICUM Digital für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Grafikdatei oder der entsprechenden Zeichen in dem jeweiligen Werbemittel.

11.5 Von UNICUM Digital für den Auftraggeber gestaltete Anzeigenmotive (Promotions) dürfen nur für Anzeigen in den dafür bei UNICUM Digital gebuchten Titeln/Ausgaben verwendet werden. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt.

12. Laufzeit

12.1 Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.

12.2 Sollten die Parteien keine ausdrückliche Vertragslaufzeit vereinbart haben, so sind die Schaltungen der Werbemittel im Zweifel innerhalb eines halben Jahres nach Zustandekommen des Vertrages vom Auftraggeber abzurufen.

12.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach vorheriger Abmahnung bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien trotz einer schriftlichen Abmahnung wiederholt eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine fortdauernde Vertragsverletzung innerhalb angemessener Frist nicht abstellt oder deren Folgen nicht beseitigt, gegen eine und/oder beide Parteien und/ oder gegen ein von UNICUM Digital vermarktetes Online-Medium infolge einer vertragsgegenständlichen Leistung eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde oder für UNICUM Digital der begründete Verdacht besteht, dass der Auftraggeber oder die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte gegen geltende rechtliche Bestimmungen, insbesondere des Strafgesetzbuches, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages oder die geltenden Werberichtlinien, verstößt bzw. verstoßen; ein begründeter Verdacht besteht, sobald UNICUM Digital auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen vorliegen, insbesondere ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen UNICUM Digital , den Auftraggeber und/oder gegen die von UNICUM Digital vermarkteten Online-Medien bzw.
ab der Aufforderung zu einer Stellungnahme durch die zuständigen Stellen. Ein fristloser Kündigungsgrund ist auch gegeben, wenn über das Vermögen eines Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet bzw. ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird und der betroffene Auftraggeber trotz entsprechender Aufforderung die offenbare Unbegründetheit des Antrags nicht binnen einer angemessenen Frist nachweist. Ein Grund zur fristlosen Kündigung besteht darüber hinaus, wenn gegen eine der Vertragsparteien Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht und nicht innerhalb von einem Monat aufgehoben wurden.

13. Störungen des Vertragsverhältnisses bei höherer Gewalt

Fällt die Durchführung eines Vertrages ganz oder in Teilen aus Gründen aus, die UNICUM Digital nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streiks, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, aufgrund von Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so einigen sich die Parteien schon jetzt auf Erfüllung nach Ablauf des Vertragszeitraumes. Der Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt. Fällt die Durchführung eines Vertrages ganz oder in Teilen aus Gründen aus, die von dem Auftraggeber zu vertreten sind, so gelten jeweils die gesetzlichen Regelungen.

14. Einschaltung Dritter

Der Auftraggeber bedarf zur vollständigen oder teilweisen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus dem Werbeauftrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung von UNICUM Digital. UNICUM Digital ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Werbeauftrag Dritter zu bedienen.

15. Vertraulichkeit und Presse

Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, werden die Vertragsparteien Einzelheiten des Vertragsverhältnisses, insbesondere die Preise und Konditionen, sowie über Geschäftsgeheimnisse, von denen sie im Rahmen der Vertragsdurchführung unmittelbar oder mittelbar durch die jeweils andere Partei Kenntnis erlangen, streng vertraulich behandeln. Dies gilt nicht, wenn eine Offenlegung gerichtlich oder behördlich angeordnet wird oder zur gerichtlichen Durchsetzung eigener Rechte gegen die jeweils andere Vertragspartei erforderlich ist. UNICUM Digital ist darüber hinaus berechtigt, den Inhalt des Werbeauftrags den gemäß Ziffer 15 eingeschalteten Dritten sowie verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz offen zu legen. Die Verpflichtung besteht während der gesamten Vertragslaufzeit und unbegrenzt über eine Beendigung hinaus.

16. Datenschutz

16.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses einzuhalten. Der Auftraggeber wird seine Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen und deren Mitarbeiter auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichten.

16.2 Sollte der Auftraggeber durch Verwendung spezieller Techniken, wie z.B. dem Einsatz von Cookies oder Zählpixeln, Daten aus der Schaltung von Werbemitteln auf in den Online-Medien gewinnen oder sammeln, sichert der Auftraggeber zu, dass er bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einhalten wird.

16.3 Sofern beim Auftraggeber anonyme Daten aus dem Zugriff auf die von ihm für Online-Medien ausgelieferten Werbemittel anfallen, darf der Auftraggeber diese Daten im Rahmen der jeweiligen Kampagne auswerten. Diese Auswertung darf nur die anonymen Daten umfassen, die durch Werbeschaltungen auf den Online-Medien von UNICUM Digital generiert worden sind.

16.4 Darüber hinaus ist dem Auftraggeber eine weitere Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe sämtlicher Daten aus dem Zugriff auf die von ihm für die von UNICUM Digital vermarkteten Online-Medien ausgelieferten Werbemittel untersagt. Insbesondere darf der Auftraggeber die Daten aus Werbeschaltungen auf den Online-Medien nicht für eigene Zwecke speichern, auswerten, anderweitig nutzen und/oder an Dritte weitergeben. Dieses Verbot erfasst auch die Erstellung von Profilen aus dem Nutzungsverhalten der User auf den Online-Medien von und deren weitere Nutzung.

16.5 Setzt der Auftraggeber für die Schaltung von Werbemitteln auf den von UNICUM Digital vermarkteten Online-Medien Systeme eines Dritten ein, wird er sicherstellen, dass auch der Systembetreiber diese Vereinbarung einhält.

17. Auftragsstornierungen vor Beginn der Leistungserbringung

Der Auftraggeber kann Verträge nach deren Zustandekommen stornieren. Stornierungen von Verträgen müssen schriftlich z. Hd. des Ansprechpartners des Auftraggebers bei UNICUM Digital erfolgen. Eine kostenfreie Stornierung gewährt UNICUM Digital bis zu drei Wochen vor Beginn der vereinbarten Leistungserbringung. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Schreibens bei UNICUM Digital . Wird diese Stornofrist nicht eingehalten, hat der Auftraggeber 30 % des Nettoauftragswertes zuzüglich MwSt. zu zahlen. Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, ist es ihm gleichwohl gestattet, den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen. Nach Beginn der Leistungserbringung ist eine Stornierung ausgeschlossen. Bei der Buchung von Kooperationswerbeformen, wie crossmediale Angebote, Gewinnspiele, Contentintegration ist eine Stornierung bis sechs Wochen vor Schaltungsbeginn möglich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist hat der Auftraggeber mindestens 30 % des Nettoauftragswertes (Brutto-Auftragswert abzüglich gesetzlicher MwSt.) zuzüglich der auf diesen Betrag anfallenden gesetzlichen MwSt. als Stornogebühr zu zahlen. Technische Kosten und Kosten für Kreativleistungen, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung für die Buchung entstanden sind, werden dem Kunden vollständig in Rechnung gestellt.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Etwaige zusätzliche in der Preisliste enthaltene Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

18.2 Soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftform erforderlich ist, wird diese durch die Textform gewahrt.

18.3 Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber schriftlich sowie unter www.unicum-media.de mitgeteilt. Sie gelten als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht binnen eines Monats ab Mitteilung schriftlich widerspricht.

18.4 Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen wurde und/oder UNICUM Digital die Leistungen widerspruchslos erbringt, d.h. Werbemittel widerspruchslos geschaltet und veröffentlicht werden.

18.5 Erfüllungsort ist der Sitz von UNICUM Digital. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz von UNICUM Digital. Bei Nichtkaufleuten bestimmt sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18.6 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen so weit wie möglich nahe kommt.

Begriffserläuterungen

„Angebot“ im Sinne dieser AGB ist das Angebot von UNICUM Digital über die Schaltung und Veröffentlichung eines oder mehrerer Werbemittel in Medien-, Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem World Wide Web (nachfolgend gemeinsam „Online-Medien“) zum Zwecke der Verbreitung. Soweit nicht ausdrücklich anders als verbindliches Angebot bezeichnet, sind Angebote von UNICUM Digital freibleibend, d.h. nicht bindend und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen.

„Werbeauftrag“ im Sinne dieser AGB ist das Angebot eines Auftraggebers über die Schaltung und Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (nachfolgend insgesamt als „Werbemittel“ oder „Anzeige“ bezeichnet) eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt als „Werbungtreibende“ bezeichnet) in Online-Medien zum Zweck der Verbreitung. Auftraggeber kann eine Agentur oder direkt ein Werbungstreibender sein. Ein Werbemittel im Sinne dieser AGB kann unter anderem aus einem oder mehreren der folgenden Elemente bestehen:
– aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u. a. Banner, Video),
– aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z. B. Link).

„UNICUM Digital“ ist die UNICUM Digital GmbH für sämtliche von ihr vermarkteten Online-Medien, auch wenn diese von oder gemeinsam mit Dritten betrieben werden.

Unicum Marketing Gmbh

(1.) Die im Folgenden aufgeführten Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich einer Beratungsleistung. Abweichungen hiervon müssen von der Unicum Marketing GmbH grundsätzlich schriftlich anerkannt werden.

(2.) Von der Unicum Marketing GmbH entwickelte Ideen und Konzepte sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben auch bei Nutzung durch den Auftraggeber in unserem Eigentum. Alle mit den gelieferten Ideen und Konzepten zusammenhängenden Nutzungsrechte übertragen wir im Rahmen des Vertragszweckes an den Auftraggeber. Ohne schriftliche Genehmigung dürfen diese nicht kopiert, nachgeahmt, anderweitig verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, aus der Geschäftsbeziehung hervor gegangene Konzepte, während der Aktionen aufgenommene Dokumentationen, einschließlich Bild- und Filmmaterial, zu Demonstrationszwecken und für eigene Werbezwecke zu nutzen.

(3.) Die Unicum Marketing GmbH und der Auftraggeber verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung des Auftrages während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(4.) Angebote sind freibleibend. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, fernmündliche oder durch Mitarbeiter der Unicum Marketing GmbH getroffene Vereinbarungen werden nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden und richten sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung.

(5.) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Bei Schaltung von Postkarten- und Plakataufträgen über eine Agentur wird 15% AE auf die Mediakosten gewährt.

(6.) Die Unicum Marketing GmbH behält sich vor, von bestätigten Aufträgen zur UNICUM Wundertüte bis zum 15.01. (für das folgende Sommersemester) bzw. bis zum 15.07. (für das folgende Wintersemester) einseitig zurückzutreten für den Fall der nicht ausreichenden Finanzierung der UNICUM Wundertüten. Der Auftraggeber wird im Falle eines Rücktritts unverzüglich informiert und verzichtet bereits jetzt ausdrücklich auf etwaige Schadensersatzansprüche für den Fall des Rücktritts durch die Unicum Marketing GmbH. Kunden der UNICUM Wundertüten werden daher ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht vor dem 15.01. bzw. vor dem 15.07. die Produktion von Werbemitteln für die UNICUM Wundertüten in Auftrag zu geben.

(7.) Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage einer vorab erstellten Kalkulation bzw. eines Angebotes, soweit nicht anders vereinbart. Die Unicum Marketing GmbH ist ausdrücklich berechtigt, die erforderlichen Rechtsgeschäfte mit Dritten im Namen und auf Rechnung der Auftraggeber abzuschließen.

(8.) Bei Auftragserteilung sind 30% des Preises fällig. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei umfangreichen Fremdarbeiten erfolgt die Berechnung per Vorkasse oder wird von der Unicum Marketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abgerechnet. Bei Mediaabwicklungen erfolgt die Berechnung ausschließlich per Vorkasse nach den Zahlungsmodalitäten des jeweils beauftragten Unternehmens. Die Unicum Marketing GmbH ist ausdrücklich berechtigt, die erforderlichen Rechtsgeschäfte mit Dritten im Namen und auf Rechnung der Auftraggeber abzuschließen.

(9.) Die Unicum Marketing GmbH behält sich an sämtlichen Waren und Leistungen das Eigentum bis zur Bezahlung der gesamten Forderung aus der Geschäftsverbindung vor. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

(10.) Wird der Auftrag als Ganzes oder – falls vereinbart- in einzelnen Positionen storniert, werden alle bis zur Stornierung angefallenen Arbeiten auf Stundenbasis abgerechnet. Abrechnungsbasis sind die im Angebot aufgeführten Stundensätze.

(11.) Wird gebuchtes Personal bis 48 Stunden vor Einsatzbeginn durch den Auftraggeber storniert, so werden 50% des Auftragwertes fällig. Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt, werden 80% der vereinbarten Auftragssumme fällig. Auftragsstornierungsgebühren beziehen sich – falls nicht anders vereinbart – grundsätzlich nur auf den Auftrag als Ganzes und nicht auf die im Auftrag enthaltenen Einzelpositionen. Werden vereinbarte Leistungen als Ganzes oder in Teilen nicht in Anspruch genommen, besteht – wenn nicht anders vereinbart – weder ein Anspruch auf Gutschrift noch auf Erstattung. Hiervon ausgenommen sind Leistungen nach Aufwand.

(12.) Das zur Auftragserfüllung eingesetzte Personal wird von der Unicum Marketing GmbH entsprechend der Auftragsanforderungen ausgewählt. Sollte es während des Einsatzes notwendig sein, andere als im Vertrag vereinbarte Leistungen zu erbringen, so ist dies vorab mit der Unicum Marketing GmbH zu vereinbaren. Die Unicum Marketing GmbH kann aus wichtigen Gründen, die dem Auftraggeber mitzuteilen sind, vor oder während der Ausführung eines Auftrages die Durchführung anderen Personen übertragen als ursprünglich vereinbart.

(13.) Die Unicum Marketing GmbH prüft nicht, ob die nach Vorgaben der Auftraggeber entwickelten Konzepte gegen Rechte Dritter verstoßen. Eine diesbezügliche Haftung schließen wir grundsätzlich aus.

(14.) Terminzusagen können nur vorbehaltlich rechtzeitig erbrachter Fremdleistungen (Graphiker, Lieferanten, Druckereien, etc.) gemacht werden. Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitig erbrachte Fremdleistungen oder aufgrund von technischen Problemen oder höherer Gewalt (Streik, Hochwasser, etc.) beruhen, verlängern die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum. In diesen Fällen ist eine Haftung ausgeschlossen.

(15.) Mängel in der Leistung oder Lieferung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche schriftlich zu beanstanden. Für versteckte Mängel gilt die oben genannte Frist ab Entdeckung des Mangels. Spätere Mängelbeanstandungen kann die Unicum Marketing GmbH nicht berücksichtigen.

(16.) Der Unicum Marketing GmbH nachgewiesene Sachmängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung behoben, sofern möglich. Andernfalls kann der Auftraggeber die Vergütung angemessen herabsetzen oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(17.) Der Versand von Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Kunden, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.

(18.) Hiermit sind die Ansprüche des Auftraggebers abschließend geregelt. Alle weiteren Schadensersatzansprüche inklusive Ersatz eventueller Folgeschäden sind ausgeschlossen, sofern die Unicum Marketing GmbH nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

(19.) Erfüllungsort aller Lieferungen und Zahlungen sowie der Gerichtsstand ist Bochum.

(20.) Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages ganz oder in Teilen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Klauseln davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt die dem vertraglichen und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende gesetzliche Regelung in Kraft.

Unicum Marketing, Stand: Oktober 2019

UNICUM Stiftung gGmbH

§ 1: Allgemeines

Dieses Seminar wird organisiert und durchgeführt von der UNICUM Stiftung gGmbH.

§ 2: Anmeldung und Bezahlung

Die Anmeldung erfolgt über das Online-Formular. Anmeldeberechtigt sind angehende Abiturienten ab 16 und (angehende) Studierende. In Einzelfällen können wir jungen Hochschulabsolventen kurzfristig freie Restplätze zur Verfügung stellen.

Nach Buchung der Veranstaltung haben Sie 72 Stunden Zeit, den Teilnahmebeitrag zu zahlen. Sollte das Geld nicht in der oben genannten Frist auf unser Konto eingegangen sein, so erlischt die Buchung.

§ 3 Teilnahmebestätigung

Verbindlich angemeldet sind Sie, sobald Sie von uns eine Anmeldbestätigung erhalten.

Die Zahl der Teilnehmer ist begrenzt.

§4: Stornierung durch Teilnehmer

Sie sind berechtigt, Ihre Anmeldung schriftlich zu stornieren. Bei einer Stornierung bis drei Wochen vor dem Seminar überweisen wir Ihnen die entrichtete Seminargebühr in vollem Umfang zurück. Bei einer Stornierung innerhalb von 20 bis 5 Tagen vor dem Seminar behalten wir 50 % der entrichteten Seminargebühr ein, bei späterer Stornierung oder Nichterscheinen die komplette Seminargebühr.

Benennen Sie zusammen mit der Stornierung einen Ersatzteilnehmer, überweisen wir Ihnen unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung die komplette Seminargebühr zurück.

§ 5: Absage durch Veranstalter

Bei zu geringer Anmeldezahl behalten wir uns eine Absage des Seminars vor. Wir werden Sie so rechtzeitig wie möglich über einen Ausfall informieren.

UNICUM TV GmbH

1. Gegenstand

Für Aufträge zur Durchführung von Werbemaßnahmen im Rahmen der von UNICUM TV betriebenen Medien gelten ausschließlich die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die UNICUM TV nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung

(1) Die vereinbarte Vergütung für die Schaltung der Clippräsentation (Schaltungsauftrag) wird ab Beginn der Werbemaßnahme in monatlichen Raten, am Monatsanfang in Rechnung gestellt.

(2) Standardverfahren für den Zahlungsverkehr ist das SEPA Lastschriftverfahren. Rechnungen werden innerhalb von 7 Kalendertagen vom Konto des Auftraggebers eingezogen.

(3) Alternativ kann der Auftraggeber die Rechnungen auch innerhalb von 14 Kalendertagen an UNICUM TV überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Geldeingangs entscheidend. UNICUM TV erhebt für den Mehraufwand dieser Zahlungsmethode monatlich eine Aufwandspauschale von 10,- Euro pro Zahlungsvorgang.

(4) Ist der Auftraggeber mit mehr als einer Rechnung in Zahlungsverzug, ist UNICUM TV berechtigt, die Durchführung aller Werbemaßnahmen für den Auftraggeber zu unterbrechen. Ferner wird UNICUM TV die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung für alle Werbemaßnahmen des Auftraggebers sofort in Rechnung stellen. Die Werbemaßnahmen werden erst nach Zahlungseingang des fälligen Gesamtbetrages, zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortgesetzt. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Die vereinbarte Vergütung für die Produktion des Werbematerials (Produktionsauftrag) kann unabhängig vom Sendetermin der Werbemaßnahme sofort in Rechnung gestellt werden.

(6) Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen aller Art ist ausgeschlossen, es sein denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

3. Werbeagenturen, Werbemittler

(1) Kommt der Schaltauftrag zwischen UNICUM TV und einem Auftraggeber infolge einer nachweislichen Vermittlungsdienstleistung durch eine Werbeagentur oder eines Werbemittlers zustande, wird UNICUM TV von Fall zu Fall darüber entscheiden, eine etwaig entstandene Agenturvergütung in angemessener Höhe auf die Nettorechnungsbeträge der vermittelten Schaltaufträge zu bezahlen.

(2) Vermittelt die Werbeagentur bzw. der Werbemittler ausschließlich auf Provisionsbasis, wird UNICUM TV sich mit der Werbeagentur bzw. dem Werbemittler gesondert einigen. Entsprechendes gilt, wenn eine Werbeagentur oder ein Werbemittler auf Veranlassung eines Kunden im eigenen Namen, UNICUM TV mit einer Clipschaltung beauftragt. Die Werbeagenturen und Werbemittler sollen sich dabei in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbetreibenden an die Preise von UNICUM TV halten. Die von UNICUM TV gewährte Mitteilungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

4. Forderungsabtretung von Werbeagenturen, Werbemittler

(1) Ist der Auftraggeber eine Werbeagentur oder ein Werbemittler, der UNICUM TV mit der Clipschaltung auf Veranlassung eines Kunden beauftragt, tritt der Auftraggeber bereits hiermit seine Forderung gegenüber seinem Kunden in Höhe der Forderung von UNICUM TV zur Sicherung derselben ab. UNICUM TV nimmt diese Abtretung an.

(2) Auf Verlangen erteilt ein solcher Auftraggeber Auskunft über den Inhalt seiner Vereinbarungen mit seinem Kunden. Der Auftraggeber ermächtigt UNICUM TV ferner, vertragliche und gesetzliche Auskunftsansprüche gegenüber dem Kunden des Auftraggebers im eigenen Namen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist in diesem Falle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen für UNICUM TV berechtigt, wenn und soweit er die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an UNICUM TV sicherstellt. Kann der Auftraggeber hierfür keine Gewähr bieten, so hat er UNICUM TV hiervon unverzüglich zu unterrichten, damit dieser selbst aus abgetretenem Recht vorgehen kann.

(3) Diese Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher auch künftiger Forderungen von UNICUM TV gegen den Auftraggeber. Mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen von UNICUM TV wird die Abtretung insgesamt gegenstandslos. Beim Eintritt dieser auflösenden Bedingung fallen die Ansprüche automatisch an den Auftraggeber zurück. Bei einem teilweisen Ausgleich werden an UNICUM TV abgetretene Ansprüche in dem Umfang zurück abgetreten, in dem ein Forderungsausgleich bereits stattgefunden hat.

(4) UNICUM TV ist seinerseits zur Abtretung seiner Forderungen berechtigt. Sollte eine voraus abgetretene Forderung unter die automatische Rückübertragung bzw. Rückübertragungspflicht nach Absatz (3) fallen, wird der Nennwert der Forderung durch Zahlung eines Aufgleichsbetrages durch UNICUM TV ausgeglichen. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, UNICUM TV unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte zu unterrichten.

5. Werbematerial, Werbematerialeingang und -qualität

(1) Der Auftraggeber kann das Werbematerial für den Einsatz bei UNICUM TV selbst produzieren bzw. von einer Werbeagentur produzieren lassen. Für den rechtzeitigen Eingang des fertig produzierten Werbeclips ist in diesem Fall der Auftraggeber selbst bzw. die von ihm beauftragte Werbeagentur verantwortlich. Die Frist für den rechtzeitigen Eingang endet 3 Tage vor Beginn der Werbemaßnahme.

(2) Der Auftraggeber kann das Werbematerial für den Einsatz bei UNICUM TV auch durch UNICUM TV selbst herstellen lassen. Die hierfür notwendigen Unterlagen müssen spätestens 10 Werktage vor Beginn der Werbemaßnahme bei UNICUM TV eingegangen sein. Über erkennbar ungeeignete oder beschädigte Vorlagen ((1)+(2)) wird UNICUM TV den Auftraggeber unverzüglich unterrichten. Der in Satz 2 genannte Leistungszeitraum verschiebt sich in einem derartigen Fall entsprechend. Für den vereinbarten Zeitraum sind die Werbeschaltungen für den Auftraggeber fest reserviert.

(3) Werden Werbeunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig angeliefert oder liegt zum Abgabezeitpunkt nur ungeeignetes Werbematerial vor, wird UNICUM TV von seiner Leistungsverpflichtung frei. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. UNICUM TV wird sich in einem solchen Fall dasjenige anrechnen lassen, was UNICUM TV infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Kann die Werbemaßnahme vor Ablauf des vereinbarten Werbezeitraums noch in Teilen durchgeführt werden, wird UNICUM TV für die verbleibende Zeit die Schaltung vornehmen; die Verpflichtung des Auftraggebers zur Bezahlung des vollen vereinbarten Entgelts bleibt jedoch unberührt, wobei UNICUM TV bezüglich des durch den Verzug des Auftraggebers entfallenen Teils der Leistungsverpflichtung eine Anrechnung im Sinne des Satzes 3 vornehmen wird.

(4) Die Aufbewahrungspflicht von UNICUM TV bezüglich der Materialien / Vorlagen endet drei Monate nach der letzten Sendung der Clippräsentation. Der Auftraggeber erklärt sich jedoch ausdrücklich damit einverstanden, dass UNICUM TV seine Werbemotive und -clips für eigene Zwecke – auch nach Beendigung des Vertrages – veröffentlichen darf.

6. Nutzungs- und Urheberrecht

(1) Die im Auftrag des Auftraggebers für einen werblichen Auftritt von UNICUM TV entwickelte Werbeidee einerseits, sowie die computergrafische Umsetzung und Vertonung einer Werbeidee andererseits, sind geschützte Werke nach dem Urheberrechtsgesetz. Der Auftraggeber darf diese Werke ohne schriftliche Freigabe durch UNICUM TV nur für den werblichen Auftritt in durch UNICUM TV vermarktete Medien nutzen. Der Auftraggeber hat das Recht, gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr diese Werke auch für den werblichen Auftritt in anderen Medien zu nutzen.

(2) Werden die Werbemittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, gewährleistet dieser, dass er alle zur Schaltung bzw. Abspielung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt.

(3) Der Auftraggeber haftet UNICUM TV für alle Schäden, die ihr wegen Verletzung vorgenannter Rechte entstehen und stellt sie von allen gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsverteidigungs- und sonstigen Ansprüchen frei, die gegen UNICUM TV insoweit von Dritten erhoben werden. Die Freistellung erstreckt sich auf Rechtsanwalts- und Gerichtskosten einschließlich Kosten für Gutachten, Sachverständige usw. und gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsstreit mit dem Dritten fort. Bei Zahlungen, die UNICUM TV in diesem Zusammenhang an Dritte leistet, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch zugunsten von UNICUM TV um, es sei denn, die Zahlung erfolgt aufgrund unberechtigter Inanspruchnahme des Dritten. UNICUM TV stellt dem Auftraggeber im Falle der Zahlung an Dritte auf Verlangen sämtliche Informationen zur Verfügung, die für die Bewertung der Berechtigung erforderlich sind.

7. Inhalt der Werbung

(1) Die Werbemaßnahmen der Auftraggeber dürfen weder politischen Inhalt haben noch gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstoßen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit seiner Werbemaßnahme und stellt UNICUM TV ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von solchen aus Urheber oder Wettbewerbsverletzungen. Für die Modalitäten dieser Freistellung gelten die in § 7 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß. Bestehen wegen des Inhalts, der Herkunft oder technischen Form begründete rechtliche oder sittliche Bedenken gegen die Schaltung der Werbemaßnahme (insbesondere z.B. aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz), ist UNICUM TV berechtigt, vom Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückzutreten.

(2) Ferner ist UNICUM TV berechtigt, einzelne Clippräsentationen im Rahmen eines Auftrages abzulehnen, wenn es sich um Werbung handelt, deren Inhalte vom vertraglich vereinbarten Werbegegenstand abweichen und so gegen Verträge von UNICUM TV mit Dritten verstoßen.

(3) UNICUM TV erhält ein Rücktrittsrecht, sofern Hochschulen oder andere Netzwerkpartner den Inhalt des Werbespots bzw. den beworbenen Kunden ablehnen. UNICUM TV wird von allen Regressansprüchen, die sich aus diesem Rücktritt ergeben könnten, freigestellt.

(4) Werbung auf UNICUM TV-Bildschirmen wird ohne Ton abgespielt.

8. Konkurrenz

Jeglicher Konkurrenzschutz gegenüber Mitbewerbern des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei den, es wurde explizit schriftlich vereinbart.

9. Laufzeit, Platzierung, Standorte

(1) Die Werbemaßnahmen der Auftraggeber von UNICUM TV erfolgen während des vertraglich vereinbarten Schaltungszeitraums zu den Öffnungszeiten der jeweils belegten Standorte. Ein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung innerhalb der Sendeschleife besteht nicht.

(2) 3% der gebuchten Sendezeit, gerechnet auf die Gesamtdauer der Werbemaßnahme, stehen der UNICUM TV für Wartungs- und Reparaturzwecke zur Verfügung (Ausfallzeit). Darüber hinausgehende Ausfallzeiten werden von der UNICUM TV, sofern möglich, nachgeleistet oder erstattet.

(3) UNICUM TV behält sich vor, in für den Auftraggeber zumutbarer Weise, die Platzierung und die Größe der Darstellungsflächen innerhalb eines Standortes zu ändern, sofern dies aus technischen oder anderen Gründen erforderlich ist.

10. Kündigung

Die Kündigung eines Auftrags zur Veröffentlichung von Werbung bei UNICUM TV muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Bei einer Stornierung eines bereits erteilten Auftrags bis 10 Wochen vor vereinbartem Schaltungsbeginn werden 25% des Auftragsvolumens berechnet. Bei einer Stornierung bis zwei Wochen vor vereinbartem Schaltungsbeginn werden 50% des Auftragsvolumens berechnet. Bei einer Stornierung bis zum vereinbarten Schaltungsbeginn werden 75% des Auftragsvolumens berechnet. Während der vereinbarten Schaltungs-Laufzeit ist eine Stornierung nicht mehr möglich, es wird also der komplette Auftragswert in Rechnung gestellt.

11. Gewährleistungen

(1) Für die Gewährleistung gelten zunächst die gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien: Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber, der Unternehmer ist, schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Wochen zu rügen; für Verbraucher gilt diese Verpflichtung nicht. Wird die Leistung gebuchter Werbeschaltungen auf Grund Standortvertragskündigung eines Standortbetreibers unmöglich, so ist UNICUM TV von der auftragsgemäßen Leistungspflicht zur Werbeausstrahlung entbunden.

12. Haftung

(1) UNICUM TV haftet nicht für Schäden, die infolge einer fahrlässigen Pflichtverletzung von UNICUM TV entstehen.

(2) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von UNICUM TV oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von UNICUM TV beruhen. Sie gilt ferner nicht für die Haftung von UNICUM TV für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von UNICUM TV oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von UNICUM TV beruhen. Schließlich gilt der Haftungsausschluss insgesamt nicht für die schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten, die UNICUM TV aus dem Vertrag treffen. Der Begriff der Kardinalpflicht wird dabei verstanden als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

13. Höhere Gewalt

(1) Bei Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, die UNICUM TV nicht zu vertreten hat, wird UNICUM TV von seiner Leistungsverpflichtung frei, soweit die Leistung unmöglich wird. Im anderweitigen Fall verlängert sich die Leistungszeit im angemessenen Umfang. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Stromausfall, gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Verbote oder Auflagen gleich, die UNICUM TV nicht zu vertreten hat. Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die hier genannten Umstände kann sich UNICUM TV nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt worden ist. Unterlässt UNICUM TV dies, treten die UNICUM TV begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.

(2) Diese Regelungen gelten entsprechend, wenn der Vertragspartner von UNICUM TV, bei dem sich der Werbeträger befindet, dem Werbegegenstand und dessen Veröffentlichung nicht zustimmt.

14. Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden oder Reklamationen bedürfen der Schriftform. Eine Vereinbarung, mit der die Schriftform abbedungen wird, bedarf ihrerseits der Schriftform. Hierbei werden die kommunikativen Erleichterungen für die vertraglich vereinbarte Schriftform, die gesetzlich in § 127 (2) BGB vorgesehen sind, ausdrücklich ausgeschlossen und es gilt ein Schriftformerfordernis nach dem Vorbild des § 126 BGB, also einer Änderung auf Basis einer von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde.

15. Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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